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Neue EU-Verbraucherkredit-Richtline
Zum 11.06.2010 tritt in Deutschland das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichlinie (VKR)” in Kraft. Durch dieses Gesetz ergeben sich folgende Neuerungen und Änderungen:
1. Neue Begriffe
Aus dem bisherigen “Nominalzins” wird künftig der “Sollzins”. Aus “Zinsfestschreibung(-sdauer)” wird “Sollzinsbindung”.
2. Berechnung des Effektivzinssatzes
Künftig müssen im Effektivzins auch Kosten für Bausparverträge, Versicherungen o.ä. enthalten sein, wen diese Verträge im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag stehen. Das ist beispielsweise bei der Vorfinanzierung von neu abzuschließenden Bausparverträgen der Fall. Hier muss künftig die Abschlussgebühr (1-1,6 Prozent der Bausparsumme) im Effektivzins berücksichtigt werden.
Auch Vermittlungsgebühren, die vom Darlehensnehmer direkt an den Vermittler gezahlt werden, müssen künftig im Effektivzins berücksichtigt werden.
3. Irreführende Werbung und “Schaufensterkonditionen”
Die Werbung mit Lockzinssätzen soll eingeschränkt werden. Das gilt insbesondere für bonitätsabhängige Zinssätze. Bei der Werbung mit Zinskonditionen muss künftig ein Berechnungsbeispiel enthalten sein, dessen Zinskonditionen so gewählt sind, dass mindestens 2/3 der Verträge zu diesen Konditionen (oder günstigeren) abgeschlossen werden könnten.
Für Anbieter von Immobilienfinanzierungen dürfte es dann mindestens komplizierter werden, mit rein regional gültigen Konditionen auch bundesweit zu werben. Zudem dürfte die komplette Google-Werbung mit Zinskonditionen verschwinden, da man in diesen Anzeigen keine Berechnungsbeispiele einbauen kann (der Platz reicht dafür nicht aus).
4. Offenlegung von Vermittlungsprovisionen und dem Vermittlerstatus
Darlehensvermittler müssen Ihre Kunden künftig im Vorfeld darüber informieren, welchen Status sie gegenüber dem Darlehensgeber (z.B. einer Bank) genießen. Insbesondere müssen Darlehensvermittler künftig die Provisionen offen legen, die sie von den Banken, Sparkassen, Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften erhalten.
Aber Achtung: es ist derzeit heiß umstritten, ob nur die Provisionen ausgewiesen werden müssen, die der eigentliche Vermittler (Kundenberater) erhält oder die Provisionen, die der Darlehensgeber insgesamt auszahlt. Einige Unternehmen basteln bereits an Lösungen, dass Zahlungen an Vermittler künftig einfach nicht mehr offen als Provisionen, sondern als “Bürokostenzuschuss” o.ä. gezahlt werden. Damit will man das Gebot zur Provisionsoffenlegung umgehen.
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