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EU-Vermittlerrichtlinie für Darlehensvermittlungen
Zum 11.06.2010 wird die “Europische Verbraucherkreditrichtlinie” in deutsches Recht umgesetzt bzw. deren Umsetzung gültig. Dies hat weitreichende Folgen für die Praxis und das Geschäft für gewerbliche Finanzierungsvermittler.
Die wesentlichen Änderungen/Neuerungen lauten:
1. Der Darlehensvermittler hat mit dem Kunden einen Darlehensvermittlungs-vertrag abzuschließen.
Darüber hinaus hat der Darlehensvermittler den Kunden über die sich aus Art. 247 13 EGBGB ergebenden Einzelheiten in Textform vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrages zu unterrichten (vorvertragliche Information), und zwar über:
- die Höhe der von ihm verlangten Vergütung (Honorar)
- die Tatsache, ob er für die Vermittlung vom Darlehensgeber ein Entgelt erhält, sowie dessen Höhe
- den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte
- Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und die einzelnen von ihm verlangten Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag
2. Erläuterungspflichten
Nach 491 a Abs. 3 BGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss des Darlehensvertrages angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird.
Hierzu sind ebenfalls vorvertragliche Informationen (Europäisch Standardisiertes Merkblatt), die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug zu erläutern. Neben dem Darlehensgeber treffen diese Verpflichtungen gem. 655 a Abs. 2 BGB auch den Darlehensvermittler. Die Verpflichtung ist jedoch nur einmal zu erfüllen.
Um die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzuweisen, ist eine Dokumentation dieser Erläuterungen erforderlich. Der Darlehensvermittler hat daher für sich und auch für den Darlehensgeber diese Erläuterungen in einem sog. „Erläuterungsprotokoll“ zu dokumentieren und zusammen mit den üblichen Unterlagen einzureichen.
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