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Nachfinanzierung
Sie wird erforderlich, wenn die ursprünglich geplanten Kosten bei der Durchführung des Bauvorhabens überschritten werden. Beruhen die Mehrkosten nicht auf werterhöhenden Maßnahmen, ist die Nachfinanzierung möglicherweise erschwert, wenn nach dem ursprünglichen Finanzierungsplan die Beleihungsgrenzen der Darlehensgeber bereits weitgehend ausgeschöpft waren. Deshalb sollten Planänderungen während der Bauausführung möglichst vermieden werden. Als Nachfinanzierung bezeichnet man häufig auch die zusätzliche Darlehensaufnahme auf ein beliehenes Objekt, z. B. für Modernisierungen. Weitere Details finden Sie >>>hier>>>
Nachrangfinanzierung
Darlehen, das im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten abgesichert wird. Es hat sich eingebürgert, dann von Nachrangfinanzierungen zu sprechen, wenn die Finanzierung über den erststelligen Beleihungsraum, der bis zu 80% des Beleihungswerts reicht, hinausgeht. Wegen des höheren Risikos für den Darlehensgeber werden Nachrangfinanzierungen oft teurer angeboten als erststellige Finanzierungen. Weitere Details finden Sie >>>hier>>>
Nebenleistungen (gem. Kreditvertrag)
Alle neben Zins- und Tilgungsleistungen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers, insbesondere Bereitstellungszinsen und Schätzungsgebühren.
Negativerklärung
Insbesondere von Bausparkassen genutzte Sicherheit bei kleineren Darlehensbeträgen (i.d.R. bis 10.000 Euro Darlehensbetrag). Mit der Negativerklärung verpflichtet sich der Darlehensnehmer, die Immobilie nicht weiter zu belasten.
Nichtabnahmeentschädigung
Entgelt, das bei Nichtabnahme (Abnahmeverpflichtung) des Darlehens zu zahlen ist. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der Bank vor allem dadurch entsteht, dass sie die für das Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft hatte.
Nießbrauch
Berechtigung, eine Immobilie quasi wie der eigentliche Eigentümer zu nutzen. in Nießbrauchrecht wird als Belastung in Abteilung 2 des Grundbuches eingetragen. Immobilien mit einem Nießbrauchrecht sind kaum bis gar nicht verwertbar.
Nominalzins
Zinssatz, mit dem ein Darlehen zu verzinsen ist. Es ist der an den Darlehensgeber zu zahlende Zins, im Gegensatz zum Effektivzins, bei dem es sich nur um eine mehr oder weniger theoretische Vergleichsgrösse handelt.
Notaranderkonto
Auf den Namen eines Notars eingerichtetes Bankkonto zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern. Das Notaranderkonto ermöglicht die vorzeitige Kreditauszahlung (“Valutierung”) zur Kaufpreisabwicklung, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Aufgrund der Kosten, die meist für den Käufer einer Immobilie entstehen, ist die “Zahlung auf Notaranderkonto” nicht unbedingt immer ratsam (es geht auch ohne!).
Notarbestätigung
Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, daß der rangrichtigen Eintragung der Grundschuld nichts im Wege steht. Die Notarbestätigung ermöglicht die vorzeitige Auszahlung des Darlehens, bevor die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist.
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