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Finanzamt beteiligt sich an Schönheitsreparaturen
Nach einigen Jahren benötigt auch das schönste Eigenheim eine kleine Überholung: neue Tapeten, einen neuen Anstrich für Wände oder Heizkörper - kleine Maßnahmen machen hier oft viel aus. An solchen Schönheitsreparaturen beteiligt sich auch das Finanzamt.
Voraussetzung für die Geltenmachung solcher Schönheitsreparaturen ist die Ausführung der Arbeiten durch eine Firma. Neben der Rechnung der Handwerksfirma benötigt das Finanzamt auch den Beleg der Überweisung, Barzahlungen werden nicht anerkannt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Streich- und Lackierarbeiten an Türen, Fenstern, Heizkörpern und Wandschränken, das Tapezieren von Wänden sowie die dazu notwendigen Vorarbeiten wie das Zuspachteln von Löchern und Rissen steuerlich geltend gemacht werden.
20% des Rechnungsbetrags für solche Reparaturen, maximal jedoch 600 Euro je Haushalt, können nun direkt von der Steuer abgezogen werden, d.h. anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird dabei nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern unmittelbar die zu zahlende Einkommenssteuer reduziert.
Hinweis: laut aktuellem Koalitionsvertrag fällt der Maximalbetrag von 600,- Euro künftig weg!
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