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Details für den Abzug von Handwerkerrechnungen

Auch Privatleute können seit einiger Zeit Handwerkerrechnungen verwenden, um ihre Steuerlast zu senken. Berücksichtigt werden dabei nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten des Handwerkers. Hiervon werden auf Antrag bis zu 20 Prozent, maximal jedoch 600 Euro jährlich direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Unklarheiten herrschte in einigen Fällen bisweilen jedoch, ob bestimmte Arbeiten überhaupt abgesetzt werden können.

Das Bundesfinanzministerium hat deshalb ein so genanntes Anwendungsschreiben veröffentlicht, aus dem hervorgeht, welche Handwerkerleistungen abgesetzt werden können (Az.: IV C 4 - S 2296b - 60/06). Demnach kann sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungsaufwand die Steuerlast senken.

Und das bedeutet: Nicht nur zum Beispiel das Lackieren der Fenster ist absetzbar, sondern auch der Einbau neuer Fenster. Auch wer eine neue Heizungsanlage einbauen lässt, profitiert – nicht nur Wartung und Reparatur senken die persönliche Steuerlast. Selbst die Einbaukosten für eine neue Einbauküche und gar die Reparatur des heimischen Computers muss das Finanzamt Steuer mindernd anerkennen. Nicht abgesetzt werden können allerdings die Handwerkerkosten für den Neubau.

Neben der Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen gibt es zusätzlich Steuervergünstigungen für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Das sind Arbeiten, die normalerweise regelmäßig von Haushaltsmitgliedern erledigt werden können. Dazu zählten beispielsweise Reinigungs- oder Gartenarbeiten oder die Pflege von Angehörigen, aber auch das Weißeln von Wänden. Auch hier gibt es bis zu 600 Euro vom Staat. Das Doppelte ist gar drin, wenn ein Angehöriger gepflegt wird (mindestens Pflegestufe I).

Quelle: Handelsblatt v. 12.12.2006

Olaf Varlemann -Baufinanzierungsberatung -Fasanenweg 38a - 22964 Steinburg - Telefon (0 45 34) 29 84 70

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