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Was müssen unverheiratete Paare bei einer Baufinanzierung bedenken?

Grundsätzlich macht es -aus Bankensicht- keinen Unterschied, ob die Finanzierung für Ehepaare oder für unverheiratete Paare bereitgestellt wird. Banken interessieren sich bei einer Immobilienfinanzierung nicht sonderlich für den Familienstand, sondern nur dafür, ob die Darlehensnehmer die Kredite gemeinsam oder auch jede(r) für sich zurückzahlen können.

Erwerben unverheiratete Paare gemeinsam eine Immobilie, müssen in der Regel beide Erwerber auch Darlehensnehmer bei einer Bank, Sparkasse usw. werden. Das gilt auch für den Fall, dass einer oder eine der Darlehensnehmer über kein eigenes Einkommen verfügt. Dabei werden beide Darlehensnehmer für den gesamten Darlehensbetrag voll in die persönliche Haftung genommen und nicht etwa nur zur Hälfte.

Unverheiratete Paare, die gemeinsam eine Immobilie erwerben und finanzieren, müssen im Rahmen des Immobilienerwerbs (oder Neubaus) einiges bedenken und regeln. Dies gilt insbesondere für:

  • die Haftung der Partner gegenüber der Bank für die Darlehen
  • die Zahlung der Raten an die jeweilige Bank (trotz vielleicht “getrennter Kassen”)
  • die Absicherung der Finanzierung im Fall des Todes eines Partners
  • die Folgen einer Trennung, insbesondere wenn einer der Partner mehr Eigenkapital oder Eigenleistungen in das Projekt eingebracht hat als der bzw. die andere

Was viele nicht wissen: wem bei einem Wiederverkauf was zusteht, wird allein von den Eigentumsverhältnissen im Grundbuch bestimmt und nicht davon, wer wieviel finanziert oder bezahlt hat. Gerne vergessen wird auch, dass bei Tod eines Partners dessen Eigentum an der Immobilie automatisch an dessen Erben übergeht. Für den zurückbleibenden Partner kann das zu komplizierten Auseinandersetzungen mit den Erben führen, die schnell auch in der sog. Teilungsversteigerung der Immobilie und dem Rauswurf des überlebenenden Partners enden. Hier kann ein Testament Abhilfe schaffen, in dem der eigene Immobilienanteil an den bzw. die “überlebende” Partner(in) vererbt wird. Da in diesen Fällen aber auch Erbschaftsteuer anfällt (der Freibetrag liegt bei unverheirateten Paaren bei nur 20.000 Euro), kann die Erbschaftsteuer finanziell “ein Schlag ins Kontor sein”.

Auch sonst gibt es steuerlich einiges zu bedenken. Das gilt insbesondere, wenn einer der Partner einen höheren Eigenkapitalanteil einbringt als der andere. Auch hier können Steuern anfallen (sog. Schenkungssteuer).

Wer gemeinsam den Traum von den eigenen 4 Wänden verwirklich will, denkt auch nicht unbedingt als erstes darüber nach, welche Folgen beispielsweise eine Trennung hat. Das ist nur logisch, aber später fällt es Paaren meistens noch viel schwerer, entsprechende -wichtige- Regelungen in Form eines sog. Partnerschaftsvertrages zu treffen. Dajer sollte man sich bereits vor Unterschrift des Kaufvertrages einen Kopf machen.

Unverheiratete Paare, die gemeinsam eine Immobilie erwerben wollen, sollten sich unbedingt vor Unterschrift des Kaufvertrages umfassend von einem Notar und ggf. auch von einem Steuerberater beraten lassen. Sollte der Ihnen raten, beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht für den “überlebenden” Partner im Grundbuch eintragen zu lassen, ist Vorsicht angesagt, denn gem. einem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegt das das Wohnrecht der Erbschaftssteuer (AZ II R 45/12).

Unsere Baufinanzierungsberater können Ihnen weitere wichtige Tipps und Hinweise rund um die besonderen Anforderungen bei Finanzierungen für unverheiratete Paare geben. Eine rechtssichere Beratung bzgl. der Gestaltung des Kaufvertrages und weiterer vertraglicher Vereinbarungen kann aber nur seitens eines Notar bzw. einer Notarin erfolgen. Privatschriftliche Vereinbarungen (ohne notarielle Beurkundung) sind meistens rechtlich völlig ohne Belang.

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