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Bankgebühren: nicht alle sind rechtmäßig

Banken legen beim Thema Gebühren eine gewisse Kreativität an den Tag. Dieser Kreativität werden und wurden von einigen Gerichten bereits Grenzen gesetzt. Einige Banken scheint das aber nicht sonderlich zu stören und sie berechnen ihren Kunden weiter unzulässige Kosten und Gebühren.

Nachfolgend finden Sie unzulässige Gebühren im Bereich Immobilienfinanzierungen:

1. Erteilung einer Löschungsbewilligung

Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) sind Gebühren für die Erteilung einer Löschungsbewilligung von Grundschulden unzulässig (Aktenzeichen: Az. XI ZR 244/90). Zulässig sind aber der Bank selbst entstehende Kosten (beispielsweise für Notarkosten für eine Unterschriftenbeglaubigung)

2. Internes Wertgutachten zur Beleihungswertermittlung

Wertermittlungsgebühren sind bei Banken beliebt, weil sie - im Gegensatz zu Bearbeitungsgebühren- nicht in die Berechnung des Effektivzinses einfliessen. Das Landgericht Stuattgart hatte in einem Prozess gegen die Bausparkasse Wüstenrot entscheiden, dass diese Wertermittlungskosten unzulässig sind, weil damit gesetzliche Auflagen (Wertermittlung) auf den Kunden umgelegt werden (Aktenzeichen 20 O 9/07).

3. Löschungsgebühr bei Umschuldungen oder Darlehensablösungen

Gebühren rein für die Ablösung bzw. Rückzahlung von Baudarlehen (quasi eine Art von Kontoauflösungsgebühren) sind unzulässig, da es sich hierbei nicht um einen besonderen Service der jeweiligen Bank handelt.

 

Olaf Varlemann -Baufinanzierungsberatung -Fasanenweg 38a - 22964 Steinburg - Telefon (0 45 34) 29 84 70

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