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Vorfälligkeitsentschädigung: aktuelle Gerichtsurteile
Banken müssen Sondertilgungen berücksichtigen
Die deutschen Banken verlangen in aller Regel so genannte Vorfälligkeits- entschädigungen, wenn ihre Kunden einen Hauskredit vor Ende der Laufzeit tilgen. Ihnen entgingen dadurch schließlich sicher geglaubte Zinseinnahmen, argumentierten die Institute. Um die komplizierte Berechnung des Zinsausfalls - und damit der fälligen Entschädigung - gibt es aber immer heftige Auseinandersetzungen.
Das Landgericht Darmstadt entschied jetzt: Wer Sondertilgungsrechte vereinbart hat, muss der Bank bei vorzeitiger kompletter Tilgung eine geringere Entschädigung zahlen (25 S 43/06). "Banken müssen dem Urteil zufolge unterstellen, dass Kreditnehmer in der Zukunft sämtliche Sondertilgungsrechte genutzt hätten", erklärt Rechtsanwältin Susanne Hahn von der Kanzlei Wehrt & Hahn in Buxtehude. Dadurch sinke die Restlaufzeit des Kredits und damit auch die Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Landgericht Heidelberg hat im Frühjahr ebenfalls ein positives Urteil für Kreditnehmer gefällt: Für Summen, die sie in der Vergangenheit wegen Sondertilgungsrechten sowieso hätten zurückzahlen können, müssen sie keine Entschädigung zahlen, stellten die Richter klar (1 O 219/05).
Die hohe deutsche Vorfälligkeitsentschädigung ist vermutlich ein Auslaufmodell, weil die EU-Kommission einheitliche Regeln für Kredite in Europa schaffen will. Einige Hypothekenbanken bieten bereits Kredite ohne Strafe bei vorzeitiger Tilgung an. Im Gegenzug verlangen sie allerdings meist eine einmalige Gebühr oder höhere Zinsen.
BGH zur Vorfälligkeitsentschädigung
(Verbraucherzentrale Hamburg): Banken haben bisher ihren Schaden überwiegend pauschal errechnet, in dem sie dabei als Wiederanlagemöglichkeit Zinsen nach dem "PEX-Index" unterstellten. In dem vorliegenden Fall hatte der BGH über die Klage eines Darlehensnehmers zu entscheiden, in dem die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der Monatsrenditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank erfolgen sollte. Diese Form der Berechnung ergibt einen höheren Wiederanlagegewinn als die Berechnung nach dem "PEX-Index" und somit eine geringere Vorfälligkeitsentschädigung - was den Gläubiger erfreut, das Kreditinstitut eher verdrießt.
Der BGH (Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03) hat entschieden, dass aufgrund von systemimmanenten Schwächen des PEX-Indexes die Kreditinstitute einen ungerechtfertigten Vorteil bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erhalten würden und hat sich für eine Berechnung anhand der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank ausgesprochen.
Damit wird die Rechtsauffassung und somit auch die bisherige Berechnungsweise der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein bestätigt, die schon seit Jahren ausschließlich die Bundesbankstatistik zur Generierung der Wiederanlagezinsen verwendet.
Wir empfehlen allen Verbrauchern, die in der Vergangenheit Berechnungen ihrer Banken und Sparkassen mit den PEX-Renditen erhalten haben, diesen Berechnungen auch jetzt noch zu widersprechen und unverzüglich eine Neuabrechnung zu verlangen.
Die Verbraucherzentrale bietet für 51 € pro Darlehensvertrag (bitte Einzugsermächtigung erteilen) die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung an. Unterlagen bitte einschicken an:
Verbraucherzentrale Hamburg (Fachbereich Baufinanzierung):
Kirchenallee 22 - 20099 HamburgTelefon: 040-24 832-0 - Fax 040-24 832-290
Folgende Unterlagen sind notwendig:
- Kopie des Darlehensvertrages
- Ablösedatum
- Restschuld zum Ablösedatum
- ggfs. Berechnung der Bank
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