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Eigentümergemeinschaft: nicht alles ist erlaubt!

04.02.2019: In einem Wohn- und Geschäftshaus kann man ein Ladengeschäft doch für alles mögliche nutzen. Oder doch nicht?! Was laut Teilungserklärung als Laden genutzt werden darf, kann noch lange nicht zur Gastronomiefläche mutieren.

Nutzung Gewerbefäche   Urteil Landgericht Frankfurt

In Frankfurt hat der Besitzer eines Ladenlokals eben diesen Laden an den Betreiber eines Eiscafes vermietet. Dieser hat dann das Ladenlokal dann in ein Cafe umgewandlet und entsprechend möbliert. Neben dem reinen Eiscafe wurden dort dann auch "Coffee to go" und Erfrischungsgetränke verkauft. Die übrigen Eigentümer in dem Wohn- und Geschäftshaus fühlten sich durch diese Nutzung gestört und haben den (Mit-)Eigentümer verklagt.

Das Landgericht Frankfurt gab den klagenden Miteigentümern recht und untersagte die Vermietung des Ladenlokals als Gastronomiefläche. Ein Eiscafe mit der Möglichkeit, die gekauften Speisen und Getränke gleich vor Ort zu konsumieren, sei nicht mit einem klassichen Laden vereinbar.

Merke: in einer Eigentümergemeischaft kommt es sehr darauf an, was in der Teilungserklärung und in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist. Wer sich über diese Vereinbarungen hinwegsetzt, riskiert Zoff mit den Miteigentümern. Will der Eigentümer eine Fläche anders nutzen als in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung vorgesehen, muss eben diese geändert werden und das ist in der Regel nur mit der Zustimmung aller Eigentümer möglich.

Urteil: Landgericht Frankfurt (Az.: 2-135 S 138/17)

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