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Bauwerkvertrag nach VOB oder BGB?

Grundsätzlich werden Bau(Werk-)Verträge nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder nach VOB (Verdingungsordnung für Bauverträge) abgeschlossen.

Worin liegt der Unterschied?

Nach dem BGB verjähren bspw. Mängelrechte erst in 5 Jahren nach der Abnahme; in einem VOB/B-Werkvertrag gelten nur 4 Jahre. Doch der Vorteil der VOB/B besteht darin, dass eine Mängelanzeige die Verjährung für den beanstandeten Bereich unterbricht und die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt, allerdings nur für 2 Jahre. Zeigt sich ein Mangel allerdings erst nach 4 Jahren, ist der Bauherr in einem BGB-Werkvertrag im Vorteil.

Wann gilt die VOB?

Die VOB/B ist für den privaten Bauherrn nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich im Bauvertrag als (wesentlicher) Vertragsbestandteil aufgeführt ist und der Bauunternehmer dem Bauherrn ein Exemplar davon übergeben hat, damit dieser in der Lage ist, darin Einsicht nehmen zu können.

Was ist für den privaten Bauherrn besser: VOB oder BGB?

Das ist eine Frage, bei sich auch unter Juristen die Geister scheiden. Man könnte sagen, dass die Nachteile der VOB/B für den privaten Bauherrn gegenüber einem BGB-Werkvertrag überwiegen und der Bauherr mit den Vorschriften des BGB besser geschützt ist. Dies auch deshalb, weil das BGB im Jahr 2000 hinsichtlich des Werkvertragsrechts grundlegend überarbeitet worden ist und mit der Schuldrechtsmodernisierung aus 2002 dem privaten Bauherrn ggf. einen effektiven Rechtsschutz bietet.

Der wesentliche Nachteil der VOB besteht in deren Unübersichtlichkeit, da die VOB zahlreiche Querverweise auf andere Gesetze und Bestimmungen enthält, die für einen Laien (und auch manchen Rechtsanwalt) kaum zu überschauen sind.

Wo liegen die Schwächen des BGB-Vertrages?

In einem BGB-Werkvertrag gelten längere Verjährungsfristen für die Mängelrechte des Bauherrn als in der VOB. Aber wenn ein Mangel auftritt, der Bauherr diesen anzeigt und vom Bauunternehmer auch anstandslos beseitigt wird, läuft ab der Beseitigung die Verjährung unvermindert weiter. Nur der Zeitraum zwischen Anzeige und Beseitigung wird nicht bei der Berechnung berücksichtigt. Das kann vor allem bei komplexen Mängeln (Feuchtigkeit im Keller) gefährlich sein, wenn der Bauunternehmer nur die Mängelschäden beseitigt (Malern), aber nicht deren eigentlichen Ursache. Diese sind sicher kostspielig und der Bauunternehmer vertraut oft darauf, dass er sich mit seinen "Kosmetikarbeiten" über die Zeit hilft. Der Bauherr kann die Mängelursache jedoch nicht einschätzen, weil die eingetretenen Schäden schließlich nicht mehr vorhanden sind, mit Sicherheit aber später und meist nach Ablauf der Frist für Mängelrechte wieder auftreten.

Das neue Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)

Wie in allen anderen Branchen sind künftig auch am Bau alle Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Verbraucher einseitig benachteiligen. Ob das zutrifft, entscheiden die Gerichte. Von dieser Kontrolle war das Team vom Bau bislang durch Paragraf 355 BGB ausdrücklich ausgenommen worden.

Bauvertrag ohne Grundstück kann teuer werden

Es kommt immer wieder vor, dass Bauunternehmen mit besonders günstigen Preisen und zeitlich begrenzten Sonderaktionen an den Markt gehen. Mancher Bauherr, der noch kein Grundstück gefunden hat, wird da gerne schwach. Wird es dann aber nichts mit dem Bau, weil sich einfach kein geeignetes Baugrundstück finden lässt, kann es für den Verbraucher teuer werden, denn er ist ggf. zur Zahlung einer Entschädigung an das Bauunternehmen verpflichtet. Schutz davor bietet nur ein kostenloses Rücktrittsrecht, das in den Vertrag aufgenommen wird.

Fazit: zahlreiche Rechtsexperten empfehlen, einen Bauwerkvertrag nach den Bestimmungen des BGB abzuschliessen. Allerdings gibt es eine Reihe von Experten, die wegen der Verjährungsfristen die VOB bevorzugen. Einige Bauunternehmen bieten hier allerdings schon Mischformen an!

 

Olaf Varlemann -Baufinanzierungsberatung -Fasanenweg 38a - 22964 Steinburg - Telefon (0 45 34) 29 84 70

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