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Getrennt Lebende: nur mit Scheidungsfolgevereinbarung

Sie sind noch verheiratet, leben getrennt und möchten eine Immobilie finanzieren? Dann wird es kompliziert! Alle (?) Banken werden darauf bestehen, dass Sie im Rahmen der Beantragung einer Immobilienfinanzierung eine sog. Scheidungsfolgevereinbarung vorlegen (auch Trennnungsvereinbarung genannt) vorlegen können.

Banken sind verpflichtet, sich bei der Vergabe von Krediten ein sehr genaues Bild von Ihrer wirtschaftlichen Situation zu machen. Dazu gehört in erster Linie Ihre aktuelle Einkommenssituation. Aber damit allein ist es noch lange nicht getan...

Finanzielle Situation nach Scheidung?!

Banken müssen genau prüfen, ob Sie nach einer Trenung und/oder Scheidung in der Lage sind, Ihren Zahlungsverpflichtungen (inkl. neuer Finanzierung) nachzukommen. Und genau da fängt es an, kompliziert zu werden. Banken wollen vor allem wissen:

  • ob Sie nach einer Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlen müssen oder bekommen?!
  • ob und wie Sie vorhandenes Vermögen aufteilen (insbesondere Immobilienvermögen)?!
  • ob Sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenansprüche auf Ihre(n) Expartner(in) übertragen müssen?!
  • ob Sie nach einer Scheidung ggf. weiter für gemeinsam aufgenommene Darlehen gerade stehen müssen?!

 Scheidungsfolgevereinbarung: Gütertrennung auf den letzten Drücker!

Grundsätzlich gibt es keine Formvorschrift für eine Trennungs- oder Scheidungsfolgebereinbarung. Partner können eine solche Vereinbarung also auch "zu Hause am Küchentisch" treffen und schriftlich fixieren. Das kann im Fall der Fälle allerdings zu Streit über die Rechtmäßigkeit führen, denn letztlich ist eine solche "privatschriftliche" Vereinbarung nicht bindend. Verbindliche wird es erst, wenn die Scheidungsfolgevereinbarung notariell beurkundet wird. Das ist auch der Grund, warum Banken auf Vorlage einer "notariellen Scheidungsfolgevereinbarung" bestehen.

Aber auch für die Ex-Partner selbst hat die notarielle Beurkundung Vorteile. Abgesehen von der Rechtswirksamkeit spart die Beurkundung im Scheidungsverfahren selbst Anwalts- und Gerichtskosten. Wenn eine privatschriftliche Vereinbarung ins Scheidungsverfahren aufgenommen werden soll, müssten sich beide Parteien von einem eigenen Anwalt vertreten lassen. Bei einer notariell beurkundeten Vereinbarung reicht ein Anwalt für beide Parteien.

Scheidungsfolgevereinbarung nicht machbar?

Wenn sich die beiden Ex-Partner nicht einig sind, wird das natürlich nichts mit der Scheidungsfolgevereinbarung. Dann wird es bei der Darlehensbeantragung kompliziert. Die meisten Banken lehnen die Kreditvergabe dann pauschal ab. Aber wie immer im Leben, gibt es auch in diesen Fällen Lösungen. Wir beraten Sie gerne im Rahmen unseres Beratungs-und Vermittlungsservice.

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