Kann man ein Darlehen trotz laufender Zinsbindung ablösen?
Die Zinsen sind aktuell auf de absoluten Tiefststand. Wie wäre es, wenn man jetzt laufende teure Darlehen mit günstigeren Darlehen ablöst. Das klingt gut, aber geht das tatsächlich?
In der Praxis ist es nicht ganz so einfach, denn Sie sind –wie die Bank auch- während der vertraglich vereinbarten Zinsbindungsdauer grundsätzlich an Ihren bestehenden Darlehensvertrag gebunden. Wenn Sie vor Ablauf der Zinsbindungsfrist keinen besonderen Grund für die Darlehenskündigung haben, z.B. Verkauf des Beleihungsobjektes, muss der Darlehensgeber der vorzeitigen Rückzahlung zustimmen und kann die vorzeitige Tilgung auch ablehnen (Ausnahme: reine Bauspardarlehen). Die Zustimmung zur vorzeitigen Rückzahlung lässt sich der Darlehensgeber meist durch eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann der Darlehensgeber dabei sehr individuell und (fast) frei bestimmen (im Gegensatz zu Darlehensablösungen aus wichtigem Grund, bei der die Berechnung der Vorfälligkeit gesetzlich geregelt ist).
Eine Umschuldung innerhalb der Zinsbindung ist also äusserst mühsam und rechnet sich nur selten. Einzige Ausnahme sind Kündigungen bei Zinsbindungen von mehr als 10 Jahren, da Sie nach deutschem Recht (§ 489 I Nr. 3 BGB) 10 Jahre nach Auszahlung des Darlehens grundsätzlich mit einer Frist von 6 Monaten das Darlehen ganz oder teilweise zurückzahlen können (ohne Vorfälligkeitsentschädigung).
Bei Zinsbindungen bis 10 Jahren sind Sie aber auf den guten Willen des bestehenden Kreditgebers angewiesen – und der hält sich bei entsprechenden Abwanderungsgedanken Ihrerseits oft in sehr engen Grenzen. Inzwischen haben mehrere “teure” Banken inzwischen beschlossen, vorzeitigen Darlehensrück- zahlungen grundsätzlich nicht mehr zuzustimmen.
Ganz und gar nicht auf den “good will” Ihrer Bank angewiesen sind Sie, wenn die Widerrufsbelehrund in Ihrem Darlehensvertrag Formfehler ausweist. Dann haben Sie ggf. ein “ewiges Widerrufsrecht” und kommen ganz ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus Ihrem laufenden Darlehensvertrag.
Falle “unterschiedliche Zinsbindungen”
In einer echten Finanzierungsfalle stecken Kunden, die die Finanzierung seinerzeit auf Darlehen mit unterschiedlichen Zinsbindungsfristen aufgebaut haben. Läuft die Zinsbindung für ein Darlehen aus, kann dies meist nicht umgeschuldet werden, weil die “alte” Bank weiter die erste Rangstelle im Grundbuch besetzt. In solchen Fällen kann aber ggf. eine Kombination mit Forwarddarlehen weiterhelfen.
Das bedeutet aber nicht, dass Sie mit der Umschuldung bis zum Ende der Zinsbindung warten und somit das Risiko steigender Zinsen in Kauf nehmen müssen. Denn genau für diesen Zweck wurden sogenannte Forward Darlehen entwickelt, mit denen Sie bis zu 60 Monate im Voraus den Zinssatz für eine Umschuldung sichern können. Diese Darlehen werden nicht von allen Banken angeboten und die Konditionen variieren erheblich je nach Anbieter.
Ganz wichtig!
Verlassen Sie sich nie auf mündliche Zusagen Ihrer “alten” Bank, dass Sie laufende Darlehen vorzeitig zurückzahlen können (mit oder ohne Vorfälligkeitsentschädigung). Schliessen Sie Darlehensverträge für eine Umschuldung auch erst dann ab, wenn Ihnen die schriftliche Kündigungsbestätigung der alten Bank vorliegt. Sonst kann es Ihnen gehen wie einem Bankkunden, der sich verzweifelt an die Verbraucherzentrale Bremen gewandt hat. Er hatte einen Darlehensvertrag für die Umschuldung abgeschlossen ohne auf die Kündigungsbestätigung zu warten. Die alte Bank stimmte der Kündigung letztlich nicht zu, die Umschuldung platzte und die neue Bank verlang jetzt rund 17.000 Euro Nichtabnahmegebühren!