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Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine amtliche Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass gegen die Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch keine steuerlichen Bedenken bestehen. Sie wird im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Übertragung von Immobilien ausgestellt und bestätigt, dass die Grunderwerbsteuer gezahlt oder keine Steuerschuld entstanden ist.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwingend notwendig, um den Eigentümerwechsel im Grundbuch vollziehen zu können.

Rechtliche Grundlage

Die Pflicht zur Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung ergibt sich aus § 22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Ohne diese Bescheinigung kann das Grundbuchamt die Eintragung des neuen Eigentümers verweigern.

Wann wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt?

  1. Kauf von Immobilien: Bei Grundstücks- oder Immobilienkauf muss der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlen, bevor die Bescheinigung ausgestellt wird.
  2. Schenkungen oder Erbschaften: Wenn Immobilien übertragen werden, fällt keine Grunderwerbsteuer an, sofern eine Schenkung oder ein Erbfall vorliegt. Die Bescheinigung wird dennoch benötigt.
  3. Teilung von Grundstücken: Bei Aufteilung eines Grundstücks oder Zusammenführung von Flurstücken.

Voraussetzungen für die Ausstellung

Das Finanzamt stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, wenn:

  1. Die Grunderwerbsteuer vollständig bezahlt wurde.
  2. Eine steuerfreie Übertragung (z. B. Schenkung oder Erbschaft) vorliegt und das Finanzamt dies bestätigt hat.
  3. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer besteht (z. B. bei Übertragungen zwischen Ehegatten oder nahen Angehörigen).

Ablauf: Von der Steuerzahlung zur Bescheinigung

  1. Kaufvertrag melden: Der Notar meldet den Immobilienkauf an das zuständige Finanzamt.
  2. Steuerbescheid erhalten: Das Finanzamt erlässt den Grunderwerbsteuerbescheid und fordert die Zahlung.
  3. Zahlung der Grunderwerbsteuer: Der Käufer zahlt die Grunderwerbsteuer innerhalb der vorgegebenen Frist (meist 1 Monat).
  4. Ausstellung der Bescheinigung: Nach Zahlungseingang stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und sendet sie an den Notar oder direkt an das Grundbuchamt.
  5. Grundbucheintragung: Der Notar legt die Bescheinigung dem Grundbuchamt vor, und der Eigentümerwechsel wird eingetragen.

Wichtige Hinweise zur Grunderwerbsteuer

  • Die Grunderwerbsteuer variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.
  • Steuerpflichtig sind grundsätzlich sowohl der Käufer als auch der Verkäufer der Immobilie. Allerdings wird im Kaufvertrag fast immer vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat.
  • Ohne Zahlung der Grunderwerbsteuer erfolgt keine Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch.

Kosten und Dauer

  • Kosten: Für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erhebt das Finanzamt in der Regel keine Gebühren.
  • Dauer: Die Bearbeitungszeit hängt von der Arbeitsbelastung des Finanzamts ab, beträgt aber meist einige Tage bis 2 Wochen nach Zahlungseingang.

Praxistipps zur Unbedenklichkeitsbescheinigung

  1. Steuerfrist einhalten: Zahlen Sie die Grunderwerbsteuer möglichst zeitnah, um Verzögerungen bei der Eintragung ins Grundbuch zu vermeiden.
  2. Bestätigung der Zahlung aufbewahren: Falls die Bescheinigung auf sich warten lässt, kann der Zahlungsnachweis beim Finanzamt helfen.
  3. Notar als Vermittler: Der Notar prüft den Ablauf und stellt sicher, dass die Bescheinigung an das Grundbuchamt weitergeleitet wird.
  4. Befreiungen prüfen: Bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie oder bei Schenkungen können Sie prüfen lassen, ob eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer möglich ist.

Fazit

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein wichtiger Schritt beim Immobilienkauf und stellt sicher, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Ohne diese Bescheinigung ist die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch nicht möglich. Käufer sollten daher auf eine fristgerechte Zahlung der Steuer achten, um Verzögerungen zu vermeiden.