Rückzahlung eines bestehenden Darlehens durch die Aufnahme eines neuen Darlehens meist bei einem anderen Darlehensgeber. Beim Wechsel des Darlehensgebers erfolgt in der Regel eine Abtretung der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden vom bisherigen Gläubiger an den neuen Gläubiger. Das spart im Gegensatz zur Löschung und Neueintragung Notar- und Gerichtskosten. Es ist aber darauf zu achten, dass die Grundschuld (insbesondere die Nebenbedingungen) den Anforderungen der neuen Bank genügen. Insbesondere muss die Grundschuld dabei gem. § 800 ZPO die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthalten.