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Mitverpflichtung im Darlehensvertrag

Mitverpflichtung im Darlehensvertrag bezeichnet eine vertragliche Konstellation, bei der eine zusätzliche Person gemeinsam mit dem Hauptdarlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens verantwortlich ist. Diese Person tritt als Mitdarlehensnehmer oder Mitschuldner auf und ist im vollen Umfang direkt und gesamtschuldnerisch haftbar. Das bedeutet, die Bank kann die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme sowohl vom Hauptdarlehensnehmer als auch vom Mitverpflichteten verlangen.

Merkmale der Mitverpflichtung:

  1. Direkte Haftung: Der Mitverpflichtete haftet genauso wie der Hauptdarlehensnehmer für die vollständige Darlehenssumme. Die Bank kann sich an beide Parteien wenden, unabhängig davon, wer von ihnen das Darlehen tatsächlich nutzt.
  2. Gesamtschuldnerschaft: Der Mitverpflichtete und der Hauptdarlehensnehmer haften gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Die Bank kann frei wählen, von wem sie die Rückzahlung fordert.
  3. Vertragliche Verpflichtung: Der Mitverpflichtete ist Teil des Darlehensvertrags und wird im Vertrag als gleichwertiger Schuldner aufgeführt.
  4. Verwendung des Darlehens: Der Mitverpflichtete ist häufig ein Ehepartner, Lebenspartner oder Familienmitglied des Hauptdarlehensnehmers, auch wenn er selbst nicht direkt vom Darlehen profitiert.

Unterschiede zur Bürgschaft:

MerkmalMitverpflichtungBürgschaft
Rechtsgrundlage Teil des Darlehensvertrags (§§ 488 ff. BGB) Eigenständiger Bürgschaftsvertrag (§§ 765 ff. BGB)
Haftungsumfang Volle und direkte Haftung als Hauptschuldner Subsidiäre Haftung, erst wenn der Hauptschuldner ausfällt (z. B. zahlungsunfähig ist)
Rangfolge der Haftung Bank kann direkt vom Mitverpflichteten die Rückzahlung fordern Bank muss zunächst Hauptschuldner in Anspruch nehmen, bevor sie sich an den Bürgen wendet (Ausnahme: Verzicht auf Einrede der Vorausklage)
Vertraglicher Status Mitverpflichteter ist gleichwertiger Vertragspartner Bürge ist keine Partei des Darlehensvertrags, sondern schließt einen separaten Bürgschaftsvertrag
Zweck Dient oft der Verbesserung der Bonität des Hauptschuldners und der Absicherung des Kredits Dient ausschließlich der Absicherung des Kredits durch zusätzliche Haftung
Zahlungsanspruch der Bank Anspruch direkt gegen beide Schuldner (gesamtschuldnerisch) Anspruch nur gegen den Bürgen, wenn Hauptschuldner nicht zahlt
Einfluss auf Kreditverwendung Mitverpflichteter kann in die Kreditverwendung eingebunden sein Bürge hat keinen Einfluss auf die Verwendung des Kredits

Zusammenfassung:

Die Mitverpflichtung stellt eine direkte und gleichwertige Haftung im Darlehensvertrag dar, während die Bürgschaft eine subsidiäre Sicherungsform ist, bei der der Bürge nur haftet, wenn der Hauptschuldner nicht zahlen kann. Während die Mitverpflichtung den Mitdarlehensnehmer auf die gleiche Ebene wie den Hauptdarlehensnehmer stellt, schützt die Bürgschaft den Bürgen in gewissem Maße, indem sie seine Haftung erst dann aktiviert, wenn die Bank erfolglos versucht hat, den Hauptschuldner zur Zahlung zu bewegen. Das ist auch einer der Gründe, warum Banken eher die Mitverpflichtung als eine Bürgschaft akzeptieren.

(Dieser Beitrag wurde mit KI erstellt und anschließend redaktionell überarbeitet und ergänzt)