Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerung
Die Sicherheitsleistung ist eine gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Absicherung, die ein Bieter im Rahmen einer Zwangsversteigerung hinterlegen muss, bevor er Gebote abgeben darf. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass der Höchstbietende auch tatsächlich in der Lage ist, den Kaufpreis der Immobilie zu zahlen. Damit soll das Verfahren abgesichert und der Schutz der Gläubiger gewährleistet werden.
Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswerts der Immobilie (§ 69 Abs. 1 ZVG).
Ablauf der Sicherheitsleistung
- Berechnung der Sicherheitsleistung:
- Der Verkehrswert der Immobilie wird vor der Versteigerung durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.
- Die Sicherheitsleistung entspricht 10 % dieses Verkehrswerts.
- Zeitpunkt der Hinterlegung:
- Die Sicherheitsleistung muss spätestens zum Beginn der Versteigerung oder unmittelbar vor Abgabe eines Gebots hinterlegt werden.
- Ohne Sicherheitsleistung wird der Bieter nicht zum Verfahren zugelassen.
- Zulässige Formen der Sicherheitsleistung:
- Barzahlung: Vor Ort ist Barzahlung in der Regel ausgeschlossen. Stattdessen können Zahlungen mittels Überweisung auf ein Konto des Gerichts akzeptiert werden (muss vorab erfolgen).
- Bankbürgschaft: Eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse.
- Verrechnungsscheck: Dieser muss von einer deutschen Bank oder Sparkasse ausgestellt sein. Wichtig ist, dass der Scheck gedeckt ist.
- Prüfung der Sicherheitsleistung:
- Das zuständige Vollstreckungsgericht prüft die eingereichte Sicherheitsleistung und stellt sicher, dass sie korrekt ist, bevor der Bieter zur Versteigerung zugelassen wird.
- Rückerstattung der Sicherheitsleistung:
- Die Sicherheitsleistung wird den unterlegenen Bietern nach Abschluss der Versteigerung zurückerstattet.
- Beim Höchstbietenden wird die Sicherheitsleistung auf den Kaufpreis angerechnet.
Zweck der Sicherheitsleistung
- Schutz der Gläubiger: Sie garantiert, dass der Höchstbietende solvent ist und das Verfahren nicht durch nicht zahlungsfähige Bieter gestört wird.
- Verfahrenssicherheit: Die Sicherheitsleistung verhindert, dass ein Zuschlag an Personen erfolgt, die den Kaufpreis nicht zahlen können.
- Vermeidung von Verzögerungen: Ohne Sicherheitsleistung könnten sich Versteigerungen unnötig in die Länge ziehen oder rückgängig gemacht werden.
Beispiel
Der Verkehrswert einer Immobilie beträgt 300.000 €. Ein Bieter möchte an der Zwangsversteigerung teilnehmen. Vor der Abgabe eines Gebots muss er 10 % des Verkehrswerts, also 30.000 €, als Sicherheitsleistung hinterlegen. Dies kann er z. B. durch Vorlage eines Bankbürgschaftsschreibens oder einen Verrechnungsscheck einer deutschen Bank tun.
- Wenn er die Immobilie nicht ersteigert, erhält er die Sicherheitsleistung nach Abschluss des Verfahrens zurück.
- Wenn er die Immobilie ersteigert, wird die Sicherheitsleistung auf den Kaufpreis angerechnet.
Wichtige Hinweise
- Die Sicherheitsleistung ist nicht gleichbedeutend mit einer Anzahlung auf den Kaufpreis. Es handelt sich um eine Sicherungsmaßnahme, nicht um eine Teilzahlung.
- Wenn der Höchstbietende die Zahlung des Kaufpreises nicht fristgerecht leistet, verfällt die Sicherheitsleistung zugunsten der Gläubiger.
- Die Sicherheitsleistung muss in der Regel zunächst mit Eigenkapital bezahlt werden, kann aber im Rahmen der späteren Finanzierung mitfinanziert werden!
Zusammenfassung
Die Sicherheitsleistung ist ein essenzieller Bestandteil einer Zwangsversteigerung. Sie stellt sicher, dass nur zahlungsfähige Bieter an der Versteigerung teilnehmen können, und schützt die Gläubiger vor Verzögerungen oder Zahlungsausfällen. Die Hinterlegung erfolgt vor oder während des Verfahrens und wird entweder zurückerstattet oder auf den Kaufpreis angerechnet.
(Dieser Beitrag wurde mit Hilfe von KI erstellt und anschließend redaktionell bearbeitet und ergänzt!)
