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Nießbrauch-Definition-Bedeutung

Der Nießbrauch ist ein im deutschen Zivilrecht (§§ 1030 ff. BGB) geregeltes dingliches Recht, das einer Person (dem Nießbrauchsberechtigten) das lebenslange oder zeitlich begrenzte Recht einräumt, die Nutzungen und Erträge einer Immobilie oder eines anderen Vermögensgegenstands zu ziehen, ohne selbst der Eigentümer zu sein. Dabei kann der Nießbrauchsberechtigte die Immobilie selbst nutzen (z. B. darin wohnen) oder sie vermieten und Mieteinnahmen erzielen.

Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und ist nicht übertragbar, kann jedoch unter bestimmten Umständen belastet werden. Häufig kommt der Nießbrauch bei Familienimmobilien vor, z. B. wenn Eltern das Eigentum an ihre Kinder übertragen, sich aber ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.

Merkmale des Nießbrauchs:

  1. Rechte des Nießbrauchsberechtigten:
    • Nutzung der Immobilie (z. B. Wohnrecht oder Vermietung).
    • Anspruch auf sämtliche Erträge (z. B. Mieteinnahmen).
  2. Pflichten des Nießbrauchsberechtigten:
    • Der Nießbraucher trägt die laufenden Kosten der Immobilie, wie Instandhaltungs- und Betriebskosten, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart.
  3. Eintragung ins Grundbuch:
    • Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht und wird an zweiter Stelle im Grundbuch eingetragen, hinter dem Eigentum. Diese Eintragung sichert den Nießbrauchsberechtigten gegenüber Dritten ab.

Folgen des Nießbrauchs für die Finanzierung einer Immobilie:

  1. Wertminderung der Immobilie:
    • Eine Immobilie mit eingetragenem Nießbrauch hat einen geringeren Verkehrswert, da das Nutzungsrecht des Nießbrauchsberechtigten potenzielle Käufer oder Banken einschränkt. Dieser Wertverlust wird durch die Berechnung des Nießbrauchswerts ermittelt, der z. B. auf Basis der Lebenserwartung des Berechtigten und der Erträge der Immobilie erfolgt.
  2. Erschwerte Beleihung:
    • Banken betrachten Immobilien mit Nießbrauch als eingeschränkt beleihbar, da das Nießbrauchsrecht im Grundbuch Vorrang vor der Kreditabsicherung durch eine Grundschuld haben kann. Dies erhöht das Risiko für die Bank.
    • Häufig verlangen Banken deshalb zusätzliche Sicherheiten oder setzen den Beleihungsauslauf herab.
  3. Geringere Kreditwürdigkeit:
    • Für Kreditnehmer, die Eigentümer einer Immobilie mit Nießbrauch sind, kann die Kreditwürdigkeit durch den reduzierten Wert der Immobilie negativ beeinflusst werden.
  4. Eingeschränkte Verwertungsmöglichkeiten:
    • Sollte die Bank die Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung verwerten müssen, bleibt der Nießbrauch bestehen. Dies macht die Immobilie für potenzielle Käufer weniger attraktiv und erschwert die Verwertung.
  5. Ausnahme:
    • Eine Finanzierung kann erleichtert werden, wenn der Nießbrauchsberechtigte zustimmt, im Rang nach der Grundschuld zurückzutreten oder das Nießbrauchsrecht im Rahmen der Finanzierung ganz oder teilweise gelöscht wird.

Fazit:

Der Nießbrauch ist ein weitreichendes Nutzungsrecht, das insbesondere in Familienimmobilien eine wichtige Rolle spielt. Für die Finanzierung einer Immobilie hat ein Nießbrauch jedoch erhebliche Konsequenzen: Er mindert den Verkehrswert, erschwert die Beleihung und reduziert die Attraktivität für Banken. Kreditnehmer sollten sich frühzeitig über die Auswirkungen informieren und gegebenenfalls Alternativen wie den Verzicht oder die Rangrückstellung des Nießbrauchsrechts prüfen. Ein Experte für Immobilienfinanzierung oder ein Notar kann hier beratend unterstützen.

(Dieser Beitrag wurde mit Hilfe von KI erstellt und redaktionell bearbeitet und ergänzt)