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Wohnungseigentum-Definition-Bedeutung

Das Wohnungseigentum ist eine im deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelte besondere Form des Eigentums. Es bezeichnet das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum eines Gebäudes. Wohnungseigentum entsteht durch die Teilungserklärung eines Gebäudes und ermöglicht mehreren Personen, jeweils einzelne abgeschlossene Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zu besitzen.

Bestandteile des Wohnungseigentums

  1. Sondereigentum:
    • Das alleinige Eigentum des Wohnungseigentümers an der räumlich abgegrenzten Wohnung. Hierzu gehören auch die Innenausstattung, wie Böden, Wände oder Türen, sofern sie nicht tragend sind.
  2. Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum:
    • Der Wohnungseigentümer hat einen prozentualen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum des Gebäudes, z. B. an tragenden Wänden, dem Dach, Treppenhaus, Aufzug oder technischen Anlagen. Diese Teile werden von der Eigentümergemeinschaft gemeinsam genutzt und unterhalten.

Unterschied zum Teileigentum

  • Wohnungseigentum:
    • Bezieht sich auf Räume, die zu Wohnzwecken genutzt werden (z. B. Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus oder Ferienwohnungen).
  • Teileigentum:
    • Bezieht sich auf Räume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sondern gewerblichen oder sonstigen Zwecken dienen (z. B. Läden, Büros, Arztpraxen). Auch Teileigentum besteht aus Sondereigentum in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.

Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers

  1. Rechte:
    • Der Wohnungseigentümer hat das alleinige Nutzungsrecht an seiner Wohnung sowie Stimmrechte in der Eigentümerversammlung.
  2. Pflichten:
    • Er ist verpflichtet, sich an den Kosten für die Instandhaltung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu beteiligen (z. B. Hausmeister, Reparaturen am Gebäude).

Zusammenfassung

Das Wohnungseigentum besteht aus dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum eines Gebäudes. Es ist speziell für Wohnzwecke vorgesehen und unterscheidet sich vom Teileigentum, das sich auf gewerblich genutzte Räume bezieht. Beide Eigentumsformen sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und erfordern die Zusammenarbeit der Eigentümer in der Gemeinschaft.

(Dieser Beitrag wurde mit Hilfe von KI erstellt und redaktionell überarbeitet und ergänzt)