Als Abschreibung bezeichnet man die fiktive Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die jährlich zu einem bestimmten Prozentsatz als steuerlicher Verlust im Zuge der Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden kann. Die Abschreibungen sind somit eine fiktive Ausgabe, für die tatsächlich kein Geld fließt.
Bei vermieteten Immobilien kann jährlich ein bestimmter Anteil der Anschaffungs und Herstellungskosten des Gebäudes als Abschreibung (jährlich gleichbleibender Abschreibungsbetrag) steuermindernd geltend gemacht werden. Nicht abschreibungsfähig ist der Grundstücksanteil (Grund und Boden). In der Regel liegt der Abschreibungssatz bei 2% jährlich. Das entspricht einer Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren.
Tipp: bei älteren Gebäuden, die objektiv bzw. offensichtlich eine kürzere Restnutzungsdauer haben, kann der jährliche Abschreibungssatz durch ein entsprechendes Gutachten zur Restnutzungsdauer teils deutlich erhöht werden. Wie das funktioniert und worauf Sie da achten müssen, erklären wir gerne in unserem Beratungsgespräch.