Als Auflassung bezeichnet man die Einigung des Verkäufers und des Käufers auf den Eigentumswechsel zur Übertragung des Grundstücks bzw. Immobilieneigentums (§ 925 BGB). Der Eigentumsübergang erfolgt erst durch die Auflassung und die Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch.