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Auflassung

Als Auflassung bezeichnet man die Einigung des Verkäufers und des Käufers auf den Eigentumswechsel zur Übertragung des Grundstücks­ bzw. Immobilieneigentums (§ 925 BGB). Der Eigentumsübergang erfolgt erst durch die Auflassung und die Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch.