Mehr Infos
Skip to main content

Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung sichert den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Sie schützt den zukünftigen Eigentümer davor, dass der Verkäufer ein Objekt z.B. an eine weitere Person verkauft und/oder mit Grundpfandrechten belastet, die nicht mit dem Erwerb der Immobilie zusammenhängen.

Umgangssprachlich sagt man auch, dass der Notar nach Unterschrift des notariellen Kaufvertrages das Grundbuch für weitere Eintragungen "dicht macht" und son sicherstellt, dass das Eigentum an der Immobilie an den Käufer übergeht.