Die Bürgschaft soll den Käufer/Bauherrn schützen. Bauträger können (gemäß§ 34 Gewerbeordnung) Vermögenswerte des Käufers/Bauherren nur unter klar definierten Auflagen gemäß § 3 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entgegennehmen. Wenn vertraglich Vorauszahlungen/Teilzahlungen vereinbart wurden, so ist dies nur gegen Ausstellung einer Bürgschaft gemäß§ 7 MaBV möglich. Wenn die Auflagen des§ 3 Abs. 1 MaBV erfüllt sind und allen Teilzahlungen der entsprechende Bautenstand gegenübersteht, erlischt die Bürgschaft. Je später ein Käufer die Teilbeträge zahlt, desto geringer ist das Risiko eines nicht fertig gestellten Objektes (im Falle eines Konkurses des Bauträgers).