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Grundbuchauszug

Ein Grundbuchauszug ist die vollständige Abschrift (Kopie) aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die beim zuständigen Grundbuchamt beim Amtsgericht von jedem mit berechtigtem Interesse angefordert werden kann. Das mit dem "berechtigten Interesse" ist allerdings ein Thema für sich, denn dioe Grundbuchämter können das meistens nicht prüfen und bestehen dager auf einer schriftlichen Vollmacht der aktuellen Eigentümer.

Das Grundbuch besteht neben dem sog. Bestandsverzeichnis aus 3 Abteilungen:

  • Abteilung 1: Eigentumsverhältnisse
  • Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen
  • Abteilung 3: Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden

Eine Besonderheit bei den Grundbüchern ist, dass Löschungen gar nicht gelöscht, sondern rot unterstrichen werden. Auch bei einem Verkauf bleiben so die alten Einträge so sichtbar. Ein Recht auf die tatsächliche Löschung von Einträgen gibt es nicht.

Man kann anhand der Eintragungen in Abteilung 3 (Grundschulden usw.) nicht erkennen, wie hoch die Immobilie tatsächlich mit Schulden belastet ist. Auch wenn im Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von beispielsweise 200.000 Euro eingetragen ist, bedeutet das nicht, dass die Eigentümer 200.000 Euro Schulden bei der Bank haben.

Alle Banken verlangen bei der Finanzierung einen unbeglaubigten Grundbuchauszug. Dieser darf in der Regel nicht älter als 3 Monate sein.

Ein Grundbuchauszug ist die vollständige Abschrift (Kopie) aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die beim zuständigen Grundbuchamt beim Amtsgericht von jedem mit berechtigtem Interesse angefordert werden kann. Das mit dem "berechtigten Interesse" ist allerdings ein Thema für sich, denn dioe Grundbuchämter können das meistens nicht prüfen und bestehen dager auf einer schriftlichen Vollmacht der aktuellen Eigentümer.

Das Grundbuch besteht neben dem sog. Bestandsverzeichnis aus 3 Abteilungen:

  • Abteilung 1: Eigentumsverhältnisse
  • Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen
  • Abteilung 3: Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden

Eine Besonderheit bei den Grundbüchern ist, dass Löschungen gar nicht gelöscht, sondern rot unterstrichen werden. Auch bei einem Verkauf bleiben so die alten Einträge so sichtbar. Ein Recht auf die tatsächliche Löschung von Einträgen gibt es nicht.

Man kann anhand der Eintragungen in Abteilung 3 (Grundschulden usw.) nicht erkennen, wie hoch die Immobilie tatsächlich mit Schulden belastet ist. Auch wenn im Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von beispielsweise 200.000 Euro eingetragen ist, bedeutet das nicht, dass die Eigentümer 200.000 Euro Schulden bei der Bank haben.

Alle Banken verlangen bei der Finanzierung einen unbeglaubigten Grundbuchauszug. Dieser darf in der Regel nicht älter als 3 Monate sein. Er muss vollständig sein und darf keine Schwärzungen enthalten. Den Grundbuchauszug bekommt man vom Verkäufer oder Makler. Bei Anschlussfinanzierungen, Umschuldungen oder Kapitalbeschaffungen besorgen wir den Grundbuchauszug online (kostet ca. 10 Euro).

Wichtig: zusammen mit dem Grundbuchauszug wollen alle Banken auch die Urkunden haben, die zu den Einträgen im Grundbuch geführt haben. Das betrifft allerdings nur die Abteilung 2 des Grundbuches ("Lasten & Beschränkungen"). Diese Urkunden benötigen die Banken im Rahmen ihrer internen Wertermittlung, denn daraus könnten ja spätere Zahlungsverpflichtungen o.ä. hervorgehen.

Der Grundbuchauszug muss vollständig sein und darf keine Schwärzungen enthalten. Den Grundbuchauszug bekommt man vom Verkäufer oder Makler. Bei Anschlussfinanzierungen, Umschuldungen oder Kapitalbeschaffungen besorgen wir den Grundbuchauszug online (kostet ca. 10 Euro).

Wichtig: zusammen mit dem Grundbuchauszug wollen alle Banken auch die Urkunden haben, die zu den Einträgen im Grundbuch geführt haben. Das betrifft allerdings nur die Abteilung 2 des Grundbuches ("Lasten & Beschränkungen"). Diese Urkunden benötigen die Banken im Rahmen ihrer internen Wertermittlung, denn daraus könnten ja spätere Zahlungsverpflichtungen o.ä. hervorgehen. Das gilt im Übrigen auch für uralte Einträge in Abteilung 2. Sollten diese Urkunden nicht mehr vorhanden sein, müssen sie beim Grundbuchamt angefordert werden.