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Grunddienstbarkeiten

Bei Grunddienstbarkeiten handelt es sich um Rechte Dritter am bezeichneten Grundstück. Sie sind in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen. Typische Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte, Leitungsrechte sowie Geh- und Fahrrechte. Bei der Finanzierung sind die meisten Grunddienstbarkeiten unkritisch. Trotzdem verlangen mittlerweile alle Banken eine Kopie der Urkunden, die zum Eintrag in Abteilung 2 geführt haben.

Ein möglicher Eintrag ist besonders wichtig: Wegerechte! Dabei ist die Besonderheit, dass ein Wegerecht immer nur auf dem "belasteten" (juristisch richtig: dienenden) Grundstück eingetragen wird. Wer wissen will, ob es für das eigene Grundstück ein Wegerecht über ein Nachbargrundstück gibt, muss also nicht in das eigene Grundbuch schauen, sondern ins Grundbuch des Nachbarn.