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Baufinanzierungen für getrennt Lebende

Sie leben getrennt von Ihrem Ehepartner und möchten jetzt eine eigene Immobilie finanzieren? Dann sollten Sie ein auf ein paar Details achten, denn Immobilienfinanzierungen für getrennt Lebende, die noch nicht geschieden sind, können kompliziert werden. Das gilt insbesondere, wenn eine Immobilie finanziert werden soll, die noch beiden Ehepartnern gehört.

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Infos und Hinweise keine Rechtsberatung darstellen. Wir raten allen getrennt Lebenden, sich bei Erwerb oder Umschuldung von Immobilien durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.

Szenario 1: Neubau/Kauf einer Immobilie nach der Trennung

Sie leben getrennt von Ihrem Ehepartner und möchten jetzt eine eigene Immobilie ohne Ihren Nochehepartner erwerben (oder bauen). In diesem Fall sollten Sie sich in jedem Fall im Vorfeld von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen, welche Folgen dies für ein laufendes Scheidungsverfahren haben kann, insbesondere wenn keine Gütertrennung vereinbart wurde.

Die Finanzierung ist vergleichsweise problemlos möglich, allerdings müssen Sie eine sog. Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung vorlegen können. Ohne eine solche Vereinbarung trauen sich Banken in der Regel nicht an eine Finanzierung heran, da diese nicht beurteilen können, welche (finanziellen) Folgen die Scheidung für Sie hat (siehe Vermögensausgleich, Unterhaltsregelungen usw.).

Szenario 2: Sie wollen eine gemeinsam genutzte Immobilie allein übernehmen und sich sich mit Ihrem Ex-Partner einig

Ihnen und Ihrem Ehepartner gehört eine Immobilie, die Sie nach der Trennung bzw. Scheidung übernehmen wollen. Hierzu müssen Sie dem Ehepartner ggf. einen Ausgleich zahlen und/oder eine laufende Immobilienfinanzierung allein übernehmen.

Die „Übernahme“ eines laufenden Darlehens erfolgt im Rahmen einer sog. Schuldhaftentlassung. Diese muss bei der finanzierenden Bank beantragt werden. Eine solche Schuldhaftentlassung erfolgt allerdings nur, wenn der Bank belegt werden kann, dass die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom „übrig gebliebenen“ Darlehensnehmer allein getragen werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Schuldhaftentlassung besteht nicht.

Muss zusätzlich noch ein Vermögensausgleich an den Ehepartner gezahlt und finanziert werden, ist in der Regel die Bank anzusprechen, die auch die Hauptfinanzierung übernommen hat. Auch bei diesem Szenario benötigen Sie eine Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung ist insbesondere ein Schuldhaftentlassung nicht möglich.

Szenario 3: Sie wollen eine gemeinsam genutzte Immobilie allein übernehmen und sich sich mit Ihrem Ex-Partner nicht einig

Ihnen und Ihrem Ehepartner gehört eine Immobilie, die Sie alleine “übernehmen” wollen? Leider sind Sie sich aber nicht einig, unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen soll? Dann wird es kompliziert!

Sind Ehepartner sich bei der Aufteilung und möglichen Übernahme einer Immobilie nicht einig, droht am Ende eine sog. Teilungsversteigerung. Diese Teilungsversteigerung beim Amtsgericht hat den Sinn, die Eigentümergemeinschaft aufzulösen. Das Verfahren kann sich allerdings hinziehen, insbesondere wenn es gemeinsame Kinder gibt.

Grundsätzlich können Sie als Miteigentümer im Rahmen der Teilungsversteigerung mitbieten und so Alleineigentümer der Immobilie werden. Allerdings lehnen viele Banken die Finanzierung im Rahmen von Teilungsversteigerungen ab (“....zu kompliziert...”). Und auch viele “Finanzierungsexperten” kennen sich mit diesem Thema nicht sonderlich gut aus.

Wir kennen Banken, die auch Finanzierungen im Rahmen von Teilungsversteigerungen anbieten.