Reform des Heizungsgesetzes: Was Eigentümer zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wissen müssen!
06.05.2026 Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt. Der aktuelle Referentenentwurf sieht eine deutliche Kehrtwende vor: Weg von strengen Verboten, hin zu mehr Technologieoffenheit und Eigenverantwortung für Immobilienbesitzer.

Für Eigentümer älterer Immobilien mit Gas- oder Ölheizungen ergeben sich dadurch folgende zentrale Änderungen:
1. Freie Wahl der Heizungsart
Die strengen Vorgaben des alten GEG, insbesondere die Pflicht, jede neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, wurden gestrichen. Eigentümer können nun grundsätzlich wieder frei entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen – das gilt sowohl für Bestandsgebäude als auch für Neubauten. Neben Wärmepumpen und Fernwärme bleibt der Einbau von Gas- und Ölheizungen weiterhin erlaubt.
2. Die „Biotreppe“ für fossile Heizungen
Wer sich künftig für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss diese schrittweise mit einem steigenden Anteil an klimafreundlichen, grünen Brennstoffen (wie Biomethan oder synthetischen Gasen) betreiben. Diese sogenannte Biotreppe sieht folgenden Zeitplan für den Mindestanteil öko-neutraler Brennstoffe vor:
- Ab 2029: 10 Prozent
- Ab 2030: 15 Prozent
- Ab 2035: 30 Prozent
- Ab 2040: 60 Prozent
Der Nachweis erfolgt unkompliziert über den Abschluss entsprechender Tarife beim Energieversorger; technische Umbaumaßnahmen an der Heizung sind hierfür nicht zwingend erforderlich.
3. Wegfall von Betriebsverboten
Eine der wichtigsten Erleichterungen: Das geplante Betriebsverbot für Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, wurde gestrichen. Auch das generelle Verbot fossiler Heizungen ab dem Jahr 2045 ist im neuen Entwurf nicht mehr enthalten. Bestehende Anlagen können somit weiter betrieben werden, solange sie funktionsfähig sind.
4. Förderung und finanzielle Unterstützung
Der Bund stellt weiterhin umfangreiche Fördermittel bereit. Beim Umstieg auf eine Wärmepumpe können Eigentümer unter bestimmten Bedingungen (z. B. durch Einkommens- oder Geschwindigkeitsboni) Zuschüsse von bis zu 70 Prozent der Kosten erhalten. Die maximale Fördersumme ist auf 30.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt, was einer maximalen Auszahlung von 21.000 Euro entspricht.
5. Besonderheiten für Vermieter
Vermieter, die sich für den Neueinbau einer fossilen Heizung entscheiden, müssen ihre Mieter vor steigenden Kosten schützen. Die Mehrkosten für den CO2-Preis, Netzentgelte und die teureren biogenen Brennstoffe werden ab 2028/2029 hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.
Wichtig: Bei den biogenen Brennstoffen gilt diese 50/50-Teilung nur bis zu einem Anteil von 30 Prozent. Übersteigt der Bio-Anteil diese Grenze, trägt der Vermieter die darüber hinausgehenden Mehrkosten allein.
Da es sich aktuell um einen Referentenentwurf handelt, sind im weiteren parlamentarischen Verfahren noch Änderungen möglich. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden!
(Dieser Beitrag wurde von KI auf Basis verschiedener Quellen erstellt und anschließend händisch/redaktionell bearbeitet)
