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Kaufvertrag: Schadensersatz bei falscher Wohnfläche

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem dem Käufer einer Eigentusmwohnung Schadensersatz zugesprochen, weil die Wohnung deutlich kleiner war als vom Verkäufer angegeben.

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Eigentumswohnung, deren Größe der Eigentümer bzw. dessen Sohn Anfangs mit 98 qm angegeben hatten. Gegenüber den Kaufinteressenten trat der Sohn als Eigentümer der Wohnung auf. Unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages hat die Verkäuferseite die Angabe zur Wohnfläche dann korrigiert. Plötzlich war die Wohnung nur noch "ca. 89 qm" groß. Erst später stellte sich heraus, dass die Wohnfläche tatsächlich nur bei 78,2 qm lag. Der Käufer verlangte daraufhin vom Sohn des Verkäufers Schadensersatz. Gegen das für den Beklagten negative Urteil des Landgerichtes hatte dieser Berufung engelegt.

Das OLG Stuttgart hat das Urteil des Landgerichtes weistgehend bestätigt.  In der Pressemitteilung des OLG liest sich das wie folgt:

"...Nach den Ausführungen des Berufungssenats widerspricht die unzutreffende Beschreibung einer Eigenschaft des Kaufgegenstandes dem Rücksichtnahmegebot und kann daher Schadensersatzpflichten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen. Wer ohne konkrete Anhaltspunkte Angaben über die Wohnungsgröße ins Blaue hinein macht und seine Ungewissheit darüber nicht offenbart, handelt schuldhaft und beeinflusst dadurch das Kaufverhalten. Dabei habe der Beklagte hier auch das besondere persönliche Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen, da er sich bis zum Notartermin als Verkäufer und Eigentümer der Wohnung gerierte, obwohl diese seinem Vater gehörte. Der Beklagte trat gegenüber den Klägern in einer Art und Weise auf, so dass diese ihn bis zum Notartermin für den Verkäufer und Eigentümer halten mussten. Die Kläger durften davon ausgehen, dass der Beklagte, der die Wohnung selbst saniert hatte, fundierte Angaben zu deren Größe tätigen konnte..."

Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat das OLG von der angegebenen Wohnfläche 5% als Toleranz abgezogen (89 qm - 5% = 84,55 qm). Hiervon wurde dann die tatsächliche Wohnfläche (78,2 qm) abgezogen. Für diese Differenz von 6,35 qm muss jetzt der Sohn des Verkäufers rund 18.000 Euro Schadensersatz an die Käufer leisten (und außerdem die Kosten des Rechtstreites übernehmen).

Aktenzeichen: 14 U 44/18 OLG Stuttgart vom 20.12.2018