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Schleswig-Holstein: Senkung der Kappungsgrenzen bei Mieterhöhungen beschlossen!

21.03.2024 Der Landtag in Schleswig-Holstein hat eine Absenkung der sog. Kappungsgrenzen hinsichtlich Mieterhöhungen in 62 Kommunen beschlossen (von ansonsten 20% auf 15% für die kommenden 5 Jahre) Damit will das Land die Mietpreissteigerung in den betroffenen Regionen nochmals verlangsamen.

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Geschrieben mit naürlicher Intelligenz (Quelle für Fakten: haufe.de)

Folgende Kommunen sind von der Senkung der Kappungsrenzen betroffen:

  • Ahrensburg
  • Ammersbek
  • Aumühle
  • Bad Schwartau
  • Bad Segeberg
  • Bargfeld-Stegen
  • Bargteheide
  • Barsbüttel
  • Bönningstedt
  • Börnsen
  • Büsum
  • Dahme
  • Elmshorn
  • Fehmarn
  • Flensburg
  • Geesthacht
  • Glinde
  • Grömitz
  • Groß Grönau
  • Großenbrode
  • Halstenbek
  • Hasloh
  • Heikendorf
  • Heiligenhafen
  • Helgoland
  • Henstedt-Ulzburg
  • Hohwacht (Ostsee)
  • Hörnum (Sylt)
  • Kaltenkirchen
  • Kampen (Sylt)
  • Kellenhusen (Ostsee)
  • Kiel
  • Laboe
  • List auf Sylt
  • Lübeck
  • Neustadt in Holstein
  • Norderstedt
  • Oststeinbek
  • Pinneberg
  • Quickborn (Kreis Pinneberg)
  • Ratekau
  • Reinbek
  • Reinfeld (Holstein)
  • Rellingen
  • Scharbeutz
  • Schenefeld (Kreis Pinneberg)
  • Schönberg (Holstein)
  • Siek
  • Sierksdorf
  • Stockelsdorf
  • Sylt
  • Timmendorfer Strand
  • Trappenkamp
  • Trittau
  • Uetersen
  • Wedel
  • Wenningstedt-Braderup (Sylt)
  • Wentorf bei Hamburg
  • Wittdün auf Amrum
  • Wohltorf
  • Wrixum
  • Wyk auf Föhr

Kappungsrenze: das gilt ohne Begenzung!

Die Kaltmiete darf generell innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent steigen (siehe § 558 Abs. 3 BGB). Dadurch soll verhindert werden, dass Mieten, die bislang unter den ortsüblichen Vergleichsmieten liegen, zu schnell bzw. zu stark steigen. Diese Regelung gilt bundesweit, wobei jedes Bundesland diese Kappungsgrenze bei Bedarf auf eben die o.g. 15% senken kann. Wichtig. in verschiedenen Quellen werden unterschiedliche Zeiträume für die max. Dauer dieser Kappungsgrenze genant (meist ist von max. 3 Jahren die Rede).

In fast allen Bundesländern (13 von 16) gibt es Kommunen mit gesenkten Kappungsgrenzen. Der Schritt des Landes Schleswig-Holstein ist also nicht ungewöhnlich.

Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen sind von dieser Kappungsrenze nicht betroffen!

Was bedeutet das für Vermieter in Schleswig-Holstein?

Wer Mieterhöhungen nach dem 01.05.2024 plant, muss schauen, ob die reduzierten Kappungsgrenzen eingehalten werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem Mietern die Mieterhöhung mitgeteilt wird (ohne Gewähr!).

Ihr

Olaf Varlemann

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