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Zinsschaden

Unter dem Zinsschaden versteht man den Betrag, den eine Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens im Rahmen der sog. Vorfälligkeitsentschädigung als "wirtschaftlichen Schaden" geltend machen kann.

Die Berechnung des Zinsschadens und letztlich der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben und inzwischen auch höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dabei wenden die Banken die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“ an. Ausgangspunkt für die Berechnung ist die Differenz zwischen dem vertraglich geschuldeten Sollzins und der Rendite einer Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sichere Geld- und Kapitalmarkttitel. Hierbei ist nach dem Zahlungsstrom-Modell (“Cash-Flow-Methode”) zu berücksichtigen, dass die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen unterjährig zu verschiedenen Zeitpunkten bis zum Ende der geschütz-
ten Zinserwartung an die Bank geflossen wären (nennt sich laufzeitkongruente Wiederanlage). Bei dieser Berechnung wird von Folgendem ausgegangen:

  • Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld
  • Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte und Tilgungssatzwechseloptionen (so als würden die voll ausgeschöpft)

Siehe auch: