Dabei handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Darlehensgebers zur Aufhebung eines noch nicht ausgezahlten Kreditvertrages. Gründe für einen möglichen Rücktritt sind z.B., wenn nachträgliche Informationen bekannt werden, die eine Auszahlung nicht mehr rechtfertigen oder wenn absehbar ist, dass die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden können. Auch falsche Angaben im Darlehensantrag berechtigen den Kreditgeber zum Rücktritt. Der Darlehensgeber kann eine Kostenersatzforderung (sog. Nichtabnahmeentschädigung analog zur Vorfälligkeitsentschädigung) stellen.
Ein Darlehensnehmer kann nicht vom Darlehensvertrag zurücktreten. Wenn dieser das Darlehen nicht mehr benötigt oder aus sonstigen Gründen nicht abnehmen kann/will, spricht man von einer sog. Nichtabnahme.