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Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine beim Kauf/Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken einmal zu zahlende Steuer. Die Grunderwerbsteuer ist nicht mit der Grundsteuer zu verwechseln.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt seit 2006 ab von dem Bundesland, in dem sich die Immobilie befindet. Dabei unterscheiden sich die Grunderwerbsteuersätze teil erheblich. Den niedrigsten Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% hat immer noch Bayern. Den höchsten Grunderwerbsteuersatz hat u.a. Schleswig-Holstein mit 6,5%. Bis zum 30.08.2006 war die die Höhe der Grunderwerbsteuer noch bundeseinheitlich geregelt und lag bei bundesweit 3,5%.

Von der Grunderwerbsteuer befreit ist der Kauf bzw. Verkauf an Ehepartner und Verwandte „in gerader Linie“, also Eltern an Kinder oder Großeltern an Enkel. Beim Kauf bzw. Verkauf an Geschwister gibt es keine Steuerbefreiung (da fällt Grunderwerbsteuer an). Auch beim Verkauf beispielsweise an deren Kind und dessen Ehepartner fällt auch für den Ehepartner keine Grunderwerbsteuer an. Und auch beim Verkauf an einen früheren Ehepartner im Rahmen des Vermögensausgleiches fällt keine Grunderwerbsteuer an. Siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__3.html

Grunderwerbsteuersätze (Stand 17.12.2024).

  • Baden-Württemberg: 5,0 %
  • Bayern: 3,5 %
  • Berlin: 6,0 %
  • Brandenburg: 6,5 %
  • Bremen: 5,0 % (ab 01.01.2025: 5,5%)
  • Hamburg: 5,5 %
  • Hessen: 6,0 %
  • Mecklenburg-Vorpommern: 6,0 %
  • Niedersachsen: 5,0 %
  • Nordrhein-Westfalen (NRW): 6,5 %
  • Rheinland-Pfalz: 5,0 %
  • Saarland: 6,5 %
  • Sachsen: 5,5 %
  • Sachsen-Anhalt: 5,0 %
  • Schleswig-Holstein: 6,5 %
  • Thüringen: 6,5 %

Die Grunderwerbsteuer gehört zu den sog. Erwerbsnebenkosten. Sie wird von den Banken in der Regel nicht mitfinanziert. Allerdings ist es ggf. möglich, die Grunderwerbsteuer mit einem Extra-Darlehen zu finanzieren.

Viele Käufer fragen sich, wie man Grunderwerbsteuer sparen kann. Eine Möglichkeit ist, den Kaufpreis aufzuteilen und im Kaufvertrag zwischen Immobilie und Inventar zu unterscheiden. Der Teil des Kaufpreises, der auf das Inventar entfällt, ist frei von der Grunderwerbsteuer. Das klingt erst einmal schlau, kann aber ziemlich ins Auge gehen: Siehe: Vorsicht Falle: Grunderwerbsteuersparen kann teuer werden!

Streit mit dem Finanzamt kann es geben, wenn dieses bei einem Neubauvorhaben einen Zusammenhang  zwischem dem Kauf des Grundstücks und dem Abschluss eines Bauvertrages sieht ("einheitliches Vertragswerk"). Wer Grundstück und Haus bzw. Wohnung aus einer Hand von einem Bauträger kauft, muss auch für das Haus oder die Wohnung Grunderwerbsteuer zahlen. Das ist insoweit noch logisch. Wer aber ein Grundstück ohne Baubindung (an ein bestimmtes Bauunternehmen) kauft, geht erst einmal davon aus, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt. Das scheint aber einigen Finanzämtern zu einfach zu sein. Da kann es schon reichen, wenn zwischen dem Kaufvertrag für das Grundstück und der Unterschrift des Bauvertrages (o.ä.) nur kurze Zeit vergeht. Ein feste Regel, wie viel Zeit zwischen beiden Vertragsunterschriften liegen sollte, gibt es nicht.