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Neues EU-Bankenrecht: Droht das Aus für Auslandskonten in der Schweiz, UK oder den USA?

Wer als Deutscher außerhalb der Europäischen Union ein Bankkonto führt, sollte jetzt genau hinsehen. Mit der Umsetzung der europäischen Bankenrichtlinie CRD VI bzw. der sogenannte Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) verschärft die EU die Spielregeln für Banken aus sogenannten Drittstaaten. 

Stichtag für das Inkrafttreten der wesentlichen Vorgaben ist der 11. Januar 2027. Doch was bedeutet das konkret? Wer ist betroffen und für wen ändert sich voraussichtlich nichts?

EU Bankenrichtinie Auslandsbanken

Was regelt die CRD VI?

Bisher konnten viele Banken außerhalb der EU (z. B. Schweizer Privatbanken oder britische Institute) Privatkunden in Deutschland grenzüberschreitend betreuen, teils über aufsichtsrechtliche Freistellungen der BaFin ohne eigene Filiale in Deutschland.

Damit ist ab Januar 2027 weitgehend Schluss!

  • Pflicht zur EU-Zweigstelle: Drittstaatenbanken dürfen zentrale Bankgeschäfte – darunter Einlagengeschäfte (Girokonten, Tagesgelder, Festgelder), Kreditvergabe und Bürgschaften – gegenüber Personen mit Wohnsitz in der EU grundsätzlich nur noch erbringen, wenn sie eine voll lizenzierte Zweigstelle im jeweiligen EU-Mitgliedstaat unterhalten.
  • Hohe regulatorische Hürden: Eine solche Zweigstelle verlangt lokales Eigenkapital, Liquiditätspuffer, mindestens zwei Geschäftsleiter vor Ort und ein umfangreiches BaFin-Reporting.
  • Die Konsequenz: Für Institute, bei denen deutsche Privatkunden nur ein Nebengeschäft darstellen, rechnet sich dieser Aufwand wahrsheinlich nicht. Viele Banken könnten sich daher entscheiden, Kundenbeziehungen mit EU-Bezug vorsorglich zu kündigen.

Banken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – also in allen EU-Staaten sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein – nutzen weiterhin den europäischen Bankenpass und sind nicht von diesen Drittstaaten-Einschränkungen betroffen. Betroffen sind insbesondere Staaten wie die Schweiz, Großbritannien, die USA, die Türkei oder die VAE.

Wer ist von den Änderungen betroffen?

Für die rechtliche Einstufung ist nicht der deutsche oder EU-Pass maßgeblich, sondern der tatsächliche Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Kontoinhabers.

1. Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland (Konto in Drittstaat, z. B. Schweiz)

  • Wohnsitz liegt in der EU, Konto liegt im Drittstaat
  • Betreut die Bank Kunden in der EU ohne deutsche Zweigstelle, droht die Beendigung der Geschäftsbeziehung und die Eröffnungen wird massiv erschwert.
  • Maßnahmen: Post der Bank aufmerksam lesen; Depot- und Kontostrukturen prüfen; Alternativen (EU-Zweigstellen) prüfen!

2. Expats bzw. befristet im Ausland Lebende

  • Wohnsitz liegt temporär im Drittstaat; Rückkehr nach DE geplant
  • Solange der Wohnsitz im Ausland liegt, gilt das dortige Recht. Kritisch wird es erst bei der Rückkehr nach Deutschland: Wird dann die deutsche Meldeadresse bei der Bank hinterlegt, fällt man unter das CRD-VI-Anforderungen.
  • Maßnahmen: Vor dem Rückumzug mit der Bank klären, ob das Konto mit deutschem Wohnsitz weitergeführt werden darf.

3. Dauerhafte Auswanderer (Wohnsitz in Deutschland bzw. der EU vollständig aufgegeben)

  • Wohnsitz und Lebensmittelpunkt dauerhaft außerhalb der EU
  • Keine Auswirkungen, denn die CRD VI schützt und regelt ausschließlich den EU-Binnenmarkt. Wer in London, Zürich oder New York lebt, führt sein lokales Konto nach dortigem Landesrecht.
  • Maßnahmen: keine

Wichtig: Nicht jedes Konto muss zwingend geschlossen werden. Die Richtlinie sieht sog. Entlastungstatbestände wie folgt vor:

1. Der Stichtag für den Bestandsschutz („Grandfathering“)

Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, genießen grundsätzlich Bestandsschutz.

Der Haken: Jede spätere wesentliche Vertragsänderung (z. B. ein neuer Disporahmen, eine Kreditprolongation oder neue Zusatzprodukte) kann den Bestandsschutz kippen. Zudem bleibt es der Bank unbenommen, das Konto nach ihren AGB ordentlich zu kündigen, wenn sie regulatorische Risiken pauschal vermeiden will.

2. Das Prinzip der Eigeninitiative („Reverse Solicitation“)

Wird eine Dienstleistung ausschließlich auf Initiative des Kunden erbracht, greift die Zweigstellenpflicht nicht. Wer also ohne vorherige Werbung oder Beratung der Bank aktiv dorthin geht und um Kontoeröffnung bittet, darf bedient werden.

Die Praxis: Die BaFin und die europäische Bankenaufsicht EBA legen diese Ausnahme extrem streng aus. Viele ausländische Institute scheuen das Compliance-Risiko und schließen deutsche Privatkunden künftig lieber pauschal aus.

3. Banken mit bereits bestehender deutscher Tochter

Viele Großbanken oder Institute mit starkem Türkei-Bezug (wie die Ziraat Bank International oder die İşbank AG) besitzen längst eigenständige deutsche Banktöchter mit BaFin-Vollzulassung in Frankfurt. Deren Kunden sind von der Problematik nicht betroffen.

4. Reine Wertpapierdepots

Reine Wertpapier- und Brokeragedienstleistungen fallen primär unter die europäische Wertpapierrichtlinie (MiFID II) und nicht unter das Banken-Zweigstellenregime der CRD VI. Aber: Nahezu jedes Wertpapierdepot benötigt ein Verrechnungskonto für Gelder. Hält die Bank darauf Einlagen, entsteht erneut eine rechtliche Grauzone.

Checkliste: Was sollten Kontoinhaber jetzt tun?

  • Vertragsdatum prüfen: Liegt das Eröffnungsdatum Ihres Auslandskontos vor dem 11. Juli 2026? Falls ja, greift der aufsichtsrechtliche Bestandsschutz.
  • Keine voreiligen Vertragsänderungen: Vermeiden Sie nach dem Stichtag unnötige Nachverhandlungen von Kreditlinien oder Umstrukturierungen, um den Status quo nicht zu gefährden.
  • Schreiben der Auslandsbank ernst nehmen: Banken beginnen bereits, ihre Kundenbestände zu bereinigen und Fragebögen zum steuerlichen und tatsächlichen Wohnsitz zu versenden.
  • Steuerliche Pflichten bleiben unberührt: Das CRD-VI-Thema ist reines Aufsichtsrecht. Die steuerliche Transparenz besteht ohnehin: Über den Automatischen Informationsaustausch (AIA / CRS) erhält das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich Kontodaten aus über 100 Staaten. Auslandskonten und Erträge gehören wie bisher in die Steuererklärung (Anlage KAP).

Olaf Varlemann

Hinweis: dieser Beitrag wurde teilweise mit Hilfe von KI erstellt