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KfW ändert Rahmenbedingungen in den "Energieeffizient-Programmen"

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ändert mit Wirkung vom 17. April 2018 wesentliche Nebenbedingungen in der Förderprogrammen "Energieeffizient Bauen" (Nr. 153) und "Energieeffizient Sanieren" (Nr. 151/152). Die Änderungen betreffen die mögliche Sollzinsbindung, die Sondertilgungsoption und die bereitstellungszinsfreie Zeit.

Hinweis zu wichtigen Änderungen!

Die nachfolgend aufgeführten Programme werden zum 01.07.2021 durch die neue "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) abgelöst!

Folgende Änderungen gibt es ab dem 17.04.2018 bei der KfW:

1. Sollzinsbindung

 Im Programm "Energieeffizient Bauen" (Nr. 153) fällt die 20jährige Zinsbindungsfrist komplett weg. Damit sind bei diesem Programm die bei der KfW die üblichen maximal 10 Jahre Sollzinsbindung möglich. Für das Programm „Energieeffizient Sanieren“ gab es bisher schon kein 20-Jahres-Angebot.

 2. Bereitstellungszinsfreie Zeit

 Ebenfalls beim Programm "Energieeffizient Bauen" (Nr. 153) und im Programm "Energieeffizient Sanieren" (Nr. 151/152) wird die bereitstellungszinsfreie Zeit von 12 auf 6 Monate gekürzt. Ab dem siebten Monat nach Darlehenszusage fällt dann bei beiden Programmen für den noch nicht ausgezahlten Darlehensteil ein Bereitstellungszins von 0,25 Prozent pro Monat an.

 3. Sondertilgungen

 Bei den Programmen "Energieeffizient Bauen" (Nr. 153) und "Energieeffizient Sanieren" (Nr. 151/152) waren bisher kostenfreie Sondertilgungen in unbegrenzter Höhe möglich. Diese Sondertilgungsoption fällt komplett weg. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dann -wie bei den anderen Programmen- nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

 

Um noch von den aktuellen Bedingungen profitieren zu können, müssen die entsprechenden Anträge bis zum 16. April bei der KfW vorliegen. Da KfW-Darlehen immer über sog. "durchleitende Banken" beantragt werden müssen, sollten Sie auch deren Bearbeitungszeiten berücksichtigen.