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Bundestag beschließt Halbierung der Maklercourtage

16.05.2020 (Update 07.07.2020) Der Bundestag hat am Donnerstag den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen für Wohnungen und Einfamilienhäuser angenommen. Damit werden sich die vom Käufer zu zahlenden Maklerprovisionen für Verbraucher in vielen Regionen Deutschlands ab dem 23.12.2020 halbieren. Als Nebeneffektiv dürfte künftig die Maklerprovision aber insgesamt geringer ausfallen.

Bundestag beschränkt Maklerprovisionen   shutterstock 227591032

Bildnachweis: Shutterstock/inxti

Anders als bei der Vermittlung von Mietwohnungen, gibt es beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien kein Bestellerprinzip. Und das wird es auch in Zukunft nicht geben. Dafür hat die Mehrheit der CDU/CSU in der Bundesregierung gesorgt. Aber immerhin gibt es jetzt einen kleinen Kompromiß, der vielen Immobilienerwerbern viel Geld sparen wird. Besonders profitieren werden vor allem die Käufer in Regionen, in denen die Maklercourtage bislang komplett vom Käufer zu zahlen sind (z.B. Hamburg und Schleswig-Holstein). Aber auch für Käufer in den Regionen, in denen das "Hälfte-Hälfte-Prinzip" schon parktiziert wurde, könnte es bei der Maklercourtage günstiger werden.

Ab dem 23.12.2020 müssen sich Käufer und Verkäufer die Maklercourtage zu je 50% teilen. Dabei muss der Käufer die Courtage erst zahlen, wenn der Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäufer seinen Anteil bezahlt hat. Dieses Detail mag verwundern, ist aber wichtig. Vielerorts teilen sich Käufer und Verkäufer schon jetzt die Maklercourtage offiziell. Häufig kommt es aber vor, dass der Makler gegenüber dem Verkäufer auf die Courtage verzichtet und nur dem Käufer eine Rechnung schickt. Diese Praxis dürfte sich mit dem Nachweis der Zahlung durch den Verkäufer weitestgehend erledigt haben.

Mit der Teilung der Maklerprovision sparen Käufer aber nicht nur die 50% der Rechnung. Die Teilung dürfte auch dazu führen, dass die Verkäufer die Courtage mit den Maklern verhandeln (wozu sie bislang meist keinen Grund hatten) und die Courtagesätze somit insgesamt sinken. Selbst wenn Verkäufer versuchen, ihren Provisionsanteil auf Kaufpreis aufzuschlagen, sparen Käufer in der Regel immer noch viel Geld. Das liegt vor allem auch an der Finanzierung, denn letztlich steigt der Eigenkapitalanteil und das führt ggf. zu einer größeren Bankenauswahl und besseren Zinskonditionen. Daraus ergibt sich, dass Immobilienfinanzierungen ohne Eigenkapital künftig günstiger werden könnten (zumindest in den Regionen, in den die Courtage künftig geteilt wird).

Wichtig: die Aufteilung der Courtage ist nur bei Verbrauchern zwingend vorgesehen. Bei gewerblichen Käufen/Verkäufen kann die Courtage weiterhin frei vereinbart werden.

Ihr

Olaf Varlemann

Und so sehen die Paragraphen im BGB aus:

Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a BGB Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.