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Photovoltaikanlagen sind ab 2023 steuerfrei!

Um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben, hat der Gesetzgeber wesentliche Vereinfachungen bei der Besteuerung von "kleineren" Photovoltaikanlagen beschlossen. Das betrifft sowohl die Einkommenssteuer als auch die Mehrwertsteuer. Insbesondere bei ab dem 01.01.2023 installierten Dachanlagen auf einem Einfamilienhaus spielt das Thema Steuern künftig keine Rolle mehr.

Wer aktuell eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach hat, muss sich mit den diversen steuerlichen Besonderheiten herumschlagen. Das ist nicht nur nervig, sondern eigentlich auch komplett sinnlos. Grund: bei den typischen Photovoltaikanlagen auf dem Dach des Einfamilienhauses kommt am Ende ohnehin kein nennenswerter Gewinn heraus. Das Ganze ist eigentlich nur ein Beschäftigungsprogramm für Steuerpflichtige, Steuerberater und Steuerbeamte.

Das hat scheinbar ganz plötzlich auch die aktuelle Bundesregierung erkannt und - das ist die eigentliche Sensation- sogar gehandelt.  Ab dem 01.01.2023 wird das Thema Steuern bei sog. Kleinanlagen komplett "auf links gedreht". Ab 2023 sind unteranderem "kleinere" Dachanlagen (bis 30 kW) komplett steuerbefreit.  Das bedeutet, dass die geringen Gewinne aus der Einspeisevergütung künftig nicht mehr als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gelten und keine Gewinnermittlung mehr erstellt werden muss. Und weil ab 2023 auch die Mehrwertsteuer wegfällt, entfällt künftig auch die lästige Umsatzsteuererklärung.

Auch beim Kauf der Anlage fällt keine Mehrwertsteuer mehr an. Die konnte man sich zwar vom Finanzamt zurückholen, aber auch das war ein Akt (außerdem musste man da erst einmal in Vorleistung gehen).

Von den Änderungen betroffen sind grundsätzlich auch Anlagen, die vor dem 01.01.2023 errichtet bzw. in Betrieb genommen wurden. Und die Regelung gilt nicht nur für Anlagen auf dem Dach eines Einfamlienhauses, sondern auch für Anlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien (Wohnanteil muss überwiegen!). Da liegt die "Kleinanlagengrenze" bei 15 kW Peak je Wohn-/Gewerbeeinheit. Aber: bei bereits bestehenden Anlagen bleibt das Thema Umsatzsteuer! Betreiber einer bereits im Betrieb befindlichen Anlage sollten klären, ob und ab wann es sinnvoll ist, in den Status als "Kleinunternehmer" zu wechseln, um so von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren.

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