Fördermittel für den Heizungstausch auch für Vermieter und Eigentümergemeinschaften!
28.05.2024 Für den Austausch fossil betriebener Heizungen (z.B. Gas) gegen deutliche klimafreundliche Alternativen, insbesondere Wärmepumpen, gibt es schon seit Februar 2024 Geld aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Der Kreis der Begünstigten bzw. begünstigsten Maßnahmen wurde jetzt erweitert.
So sieht die Förderung für den Heizungstausch aktuell aus:
Grundförderung
Die Grundförderung für den Austausch einer alten, fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten – konkret gefördert werden Investitionen in Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt waren bislang nur private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungsunternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen.
Effizienzbonus
Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von 5 Prozent möglich. Bei Biomasseheizungen, die einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten, kann ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden.
Geschwindigkeits-Bonus
Wer die alte Heizung bis Ende 2028 austauscht, erhält einen Klimageschwindigkeits-Bonus ("Speed-Bonus") von zusätzlich 20 Prozent als besonderen Anreiz für die frühzeitige Umrüstung. Ab 2029 soll sich der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte verringern werden. Ab dem 01.01.2037 entfällt der Bonus dann komplett.
Berechtigt sind auch weiterin nur selbstnutzende Wohneigentümer, deren Gasheizung bei Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist – oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung haben.
Einkommensbonus
Den Einkommensbonus i.H.v. 30% bekommen aktuell ebenfalls nur Eigentümer(innen) einer selbstgenutzten Immobilie.
Basis- bzw. Höchstbetrag?!
Die vorgenannten Prozentzahlen beziehen sich auf die förderfähigen Gesamtkosten. Diese betragen bei einem Mehrfamilienhaus:
- 30 000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Wer kann jetzt eine Förderung beantragen?
- Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern (inkl. Doppelhaushälfte oder Reihenhaus)
- Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (also Wohngebäuden mit mehr als einer Wohneinheit)
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am/im sog. Gemeinschaftseigentum
Was ändert sich demnächst?
Ab August 2024 erweitert sich der Kreis der Begünstigten nochmals. Ab dann können auch Eigentümer(innen) von vermieteten Einfamilienhäusern Förderanträge stellen. Gleiches gilt für Eigentümer(innen) von Eigentumswohnungen für Maßnahmen am/im Sondereigentum (also ind er einzelnen Wohnung und nicht nur im gesamten Gebäude).
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